426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'565.00 und schied die andere Hälfte, ausmachend CHF 4'565.00, sowie die Kosten für den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts und die Auslagen der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 4'414.00 für die Freisprüche aus (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836 f.).