41 auszugehen. Aus diesen Gründen hätte die Kammer dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt und den unbedingten Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Wie eingangs erwähnt, darf das Urteil jedoch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer praxisgemässen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren ist. Eine Verbindungsbusse kommt angesichts des Verschlechterungsverbots ebenfalls nicht in Betracht.