Dem aktenkundigen Strafregisterauszug ist zudem zu entnehmen, dass sich der Kriminalitätsvektor des Beschuldigten mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten deutlich steigerte und der Beschuldigte nun auch in einem weiteren Bereich – nebst dem Strassenverkehrs- und dem Betäubungsmittelbereich – delinquierte. Weiter wurde bereits angesprochen, dass der Beschuldigte erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, indem gegen ihn ein Strafverfahren wegen Begünstigung eröffnet wurde, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung zu beachten ist (pag. 921).