Auch wenn der Beschuldigte in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht einschlägig vorbestraft ist, wurde er in der Vergangenheit doch bereits mit einer unbedingten Geldstrafe sanktioniert, was ihn jedoch nicht davon abhielt, erneut zu delinquieren. Dem aktenkundigen Strafregisterauszug ist zudem zu entnehmen, dass sich der Kriminalitätsvektor des Beschuldigten mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten deutlich steigerte und der Beschuldigte nun auch in einem weiteren Bereich – nebst dem Strassenverkehrs- und dem Betäubungsmittelbereich – delinquierte.