Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dies nicht der Wahl der Kammer entsprochen hätte. Auch wenn der Beschuldigte in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht einschlägig vorbestraft ist, wurde er in der Vergangenheit doch bereits mit einer unbedingten Geldstrafe sanktioniert, was ihn jedoch nicht davon abhielt, erneut zu delinquieren.