Vollzugsform Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur der bedingte Vollzug der Geldstrafe in Frage. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dies nicht der Wahl der Kammer entsprochen hätte.