Die Kammer verfügt über keine neuen Erkenntnisse, wonach sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert hätten. Es ist folglich – auch in Beachtung des Verschlechterungsverbots – auf den berechneten Tagessatz der Vorinstanz abzustellen. Die Berechnung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar und angemessen. Der Tagessatz wird entsprechend auf CHF 40.00 festgesetzt. 17.5 Vollzugsform