Das Gericht geht von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 2'500.00 aus, da die Einkommensangaben des Beschuldigten nicht belegt sind und davon auszugehen ist, dass diese tendenziell zu tief ausfallen dürften. Bei einem Einkommen von CHF 2'500.00 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nahe dem Existenzminimum lebt und entsprechend eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um die Hälfte angemessen ist (vgl. hierzu BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Dies ergibt einen Betrag von monatlich CHF 1'250.00, was einem Tagessatz von CHF 40.00 entspricht.