Die Vorinstanz erwog zur Tagessatzhöhe das Folgende (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 834): Hinsichtlich der Tagessatzhöhe hat der Beschuldigte angegeben, zurzeit ein unregelmässiges Einkommen zu haben und im Schnitt vielleicht etwa CHF 2'000.00 bis CHF 2'500.00 zu verdienen (pag. 749 Z. 21 ff.). Das Gericht geht von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 2'500.00 aus, da die Einkommensangaben des Beschuldigten nicht belegt sind und davon auszugehen ist, dass diese tendenziell zu tief ausfallen dürften.