17.2 Täterkomponenten Es kann vorab auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheitsstrafe verwiesen werden (E. 16.2 hiervor). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschuldigte in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen fanden zudem bereits bei der Freiheitsstrafe straferhöhend Berücksichtigung. Die Täterkomponenten wirken sich bei der Geldstrafe entsprechend neutral aus. Somit bleibt es auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Geldstrafe von 40 Strafeinheiten. 17.3 Fazit Geldstrafe