Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Weitere verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Umstände sind keine ersichtlich. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten stuft die Kammer das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht ein. Eine Strafe von 40 Strafeinheiten analog dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien erscheint angemessen. 17.2 Täterkomponenten Es kann vorab auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheitsstrafe verwiesen werden (E. 16.2 hiervor).