Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Weiter handelte er mit der Absicht, die Waffe gewinnbringend zu verkaufen, was einzig dadurch vereitelt wurde, dass die Waffe keinen Verschluss besass und nicht etwa auf eine Einsicht des Beschuldigten zurückzuführen war. Er handelte folglich aus rein finanziellen und damit aus egoistischen Beweggründen, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten.