Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar ist, anschliessen. Der Umstand, dass die beim Beschuldigten sichergestellte Waffe über keinen Verschluss verfügte und folglich nicht schiessbar und damit nicht funktionsfähig war, ist mit Blick auf den Referenzsachverhalt hingegen verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt.