eine Referenzstrafe von 40 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 52, Stand 1. Januar 2023). Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar ist, anschliessen.