39 17. Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 17.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz stellte für die Festsetzung der Strafe auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ab (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Diese sehen für den Besitz von Serienfeuerwaffen und halbautomatischen Feuerwaffen i.S.v. Art. 5 WG eine Referenzstrafe von 40 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 52, Stand 1. Januar 2023).