BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte wurde am 28. Januar 2022 von 06:18 Uhr bis 12:16 Uhr vorläufig festgenommen (pag. 4 ff.), wobei er innerhalb dieser Zeitdauer von 09:39 Uhr bis 11:03 Uhr befragt wurde (pag. 457 ff.). Aufgrund der daraus resultierenden Dauer von mehr als drei Stunden, in welchen er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, ist ihm in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Polizeihaft im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen.