Folglich ist etwas weniger als ein Fünftel, ausmachend 2 Monate (d.h. 60 Tagessätze), der ausgefällten Freiheitsstrafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 2'400.00 (60 Tagessätze à CHF 40.00, vgl. für die Berechnung des Tagessatzes E. 17.4 hiernach) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 16.6 Anrechnung Polizeihaft