Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer angemessen, dem Beschuldigten aufgrund seiner wiederholten Delinquenz im Betäubungsmittelbereich und insbesondere aufgrund des steigenden Kriminalitätsvektors in diesem Bereich einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots steht als Denkzettel einzig die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse zur Verfügung. Folglich ist etwas weniger als ein Fünftel, ausmachend 2 Monate (d.h. 60 Tagessätze), der ausgefällten Freiheitsstrafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen.