Die Vorinstanz hielt zur Frage nach der Verbindungsbusse das Folgende fest (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 833): Vorliegend erachtet das Gericht angesichts der einschlägigen (bedingt ausgesprochenen) Vorstrafe, welche den Beschuldigten schlussendlich nicht langfristig von weiterer Delinquenz abgehalten hat sowie der fehlenden Reue und Einsicht während des Strafverfahrens eine Verbindungsbusse im Umrechnungswert von zwei Monaten Freiheitsstrafe als sachgerecht und notwendig, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen und ihm einen entsprechenden Denkzettel zu verpassen.