38 höhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der akzessorischen Busse liegt in der Regel bei einem Fünftel (20 %) der Hauptsanktion (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2).