42 Abs. 4 StGB). Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Beide Sanktionen müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken.