Wie erwähnt, ist der Beschuldigte im Betäubungsmittelbereich zwar einschlägig vorbestraft, er erfährt jedoch erstmals die einschneidende Sanktionsart der Freiheitsstrafe. Bereits aus diesem Grund drängt sich der bedingte Vollzug auf. Die Probezeit ist angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten im Betäubungsmittelbereich mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen. 16.5 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).