42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da die Kammer das Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern kann, ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen, wobei anzumerken ist, dass dies auch die Wahl der Kammer gewesen wäre. Wie erwähnt, ist der Beschuldigte im Betäubungsmittelbereich zwar einschlägig vorbestraft, er erfährt jedoch erstmals die einschneidende Sanktionsart der Freiheitsstrafe.