Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind keine ersichtlich. 16.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer folglich eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als verschuldensangemessen. 16.4 Vollzugsform Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.