Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte bis zuletzt keine festgestellt werden. Der Beschuldigte ist während hängigen Verfahrens nicht mit einer erneuten Verurteilung in Erscheinung getreten; es ist jedoch aktenkundig, dass gegen den Beschuldigten am 29. Mai 2024 ein Strafverfahren wegen Begünstigung eröffnet wurde (pag. 921). Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren aber als neutral zu werten. Strafempfindlichkeit Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind keine ersichtlich.