37 instanz erachtet die Kammer eine Erhöhung um einen Monat aufgrund der Vorstrafen als angemessen. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vorliegend neutral aus. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, ist er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte bis zuletzt keine festgestellt werden.