Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind teilweise einschlägig und demonstrieren angesichts der nun erneuten Delinquenz im Betäubungsmittelbereich durchaus eine gewisse Unbelehrbarkeit. Dieser Umstand ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2016; 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2). Mit der Vor-