Für das Vorleben des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert, womit sich die Kammer auch in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen kann. Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse wirken sich entsprechend neutral aus. Vorstrafen Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2023 (pag.