Dies impliziert, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wohl noch angestellt gewesen ist oder sich seit höchstens einem Monat in seiner Auszeit befunden hat. Im Urteilszeitpunkt war der Beschuldigte nirgends fest angestellt und arbeitete unregelmässig in einer Kernbohrungsfirma eines Kollegen (pag. 749 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte ist ledig, lebt alleine und hat keine Kinder (pag. 748 Z. 35 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind als neutral zu werten.