36 16.1.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten erachtet die Kammer somit eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 831; Hervorhebungen im Original): Das Vorleben des Beschuldigten verlief unauffällig. Er wuchs bei seinen Eltern mit zwei Schwestern in .________ und .________ sowie ab der 3. Klasse