Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte konsumierte im Tatzeitpunkt zwar selbst Amphetamin, dass eine derart gewichtige Suchtproblematik vorgelegen hätte, welche eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b aBetmG (Finanzierung des eigenen Drogenkonsums) rechtfertigen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt als neutral zu werten, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bleibt.