16.1.2 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wollte der Beschuldigte Geld verdienen und aufgrund seines im Tatzeitpunkt aktenkundigen Amphetamineigenkonsums vermutlich einen kleinen Teil für sich selbst behalten. Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen.