Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich ein einzelnes Betäubungsmittelgeschäft zu beurteilen ist. Ingesamt wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung neutral aus. Fazit Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz das objektive Tatverschulden als leicht. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen erscheint eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe