Ebenfalls der Vorinstanz folgend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht als Teil einer organisierten kriminellen Gruppierung handelte. Er handelte grösstenteils selbständig – wobei die Rolle von «H.________» in Bezug auf das beschlagnahmte Paket ungeklärt blieb – und verfügte dabei über ein Abnehmernetz. Es ist infolgedessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte doch einige Erfahrung im Betäubungsmittelgeschäft aufweist. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich ein einzelnes Betäubungsmittelgeschäft zu beurteilen ist.