Unter dem Aspekt der Art und Weise der Ausführung der Tat ist im Einklang mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad versucht hat, seine Spuren zu verwischen. Von einem besonders raffinierten Vorgehen kann dabei aber nicht gesprochen werden, zumal der Beschuldigte einen Weg zur Bestellung bzw. Einfuhr der Betäubungsmittel wählte, bei der er seine wahre Identität gegenüber der I.________-Filiale preisgeben musste. Ebenfalls der Vorinstanz folgend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht als Teil einer organisierten kriminellen Gruppierung handelte.