Deshalb sollte das Ausbleiben des Erfolgs «stets zu einer milderen Strafe führen … als derjenigen, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte». Jedenfalls hat eine Strafminderung, d.h. eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, stattzufinden (ALBRECHT, in: Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2016, N 279 zu Art. 19 BetmG). Dem Umstand, dass die 64,59 Gramm Amphetamin letztlich nicht eingeführt werden konnten, ist strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar ist dies einzig auf die rechtzeitige Beschlagnahmung des Pakets durch die deutschen Behörden nur Stunden vor dem Abholversuch zurückzuführen und nicht auf das Verhalten des