Waren hierfür nicht das Verhalten des Täters, sondern davon unabhängige Faktoren ausschlaggebend (etwa das frühzeitige Eingreifen von Polizei- bzw. Zollbehörden oder andere «Zufälle»), so kommt eine Strafmilderung nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Strafrecht dem Erfolgsunrecht generell eine selbstständige Bedeutung beigemessen wird. Deshalb sollte das Ausbleiben des Erfolgs «stets zu einer milderen Strafe führen … als derjenigen, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte».