19 Abs. 2 BetmG, das Gesetz sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Ob im konkreten Fall die Strafe zu mildern ist, hängt u.a. davon ab, wieweit das Tatgeschehen vorangeschritten ist (versuchte Widerhandlung oder blosse Vorbereitung dazu). Überdies kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Tatvollendung verfehlt wurde. Waren hierfür nicht das Verhalten des Täters, sondern davon unabhängige Faktoren ausschlaggebend (etwa das frühzeitige Eingreifen von Polizei- bzw. Zollbehörden oder andere «Zufälle»), so kommt eine Strafmilderung nicht oder nur in geringem Masse in Betracht.