In Anwendung der «Tabelle Hansjakob» ergibt sich für die Menge von 64,59 Gramm reinen Amphetamins ein Ausgangsstrafmass von 15 Monaten (1 Jahr und 3 Monate). Strafmildernd ist sodann das «blosse» Anstaltentreffen zu berücksichtigen. Beim Anstaltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613).