Beim bestellten und schliesslich beschlagnahmten Amphetamin handelte es sich um netto 644 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 10,03 %, ausmachend folglich 64,59 Gramm reines Amphetamin. Mit dieser Menge hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um nicht ganz das Doppelte überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass weitaus schwerwiegendere Fälle denkbar wären. In Anwendung der «Tabelle Hansjakob» ergibt sich für die Menge von 64,59 Gramm reinen Amphetamins ein Ausgangsstrafmass von 15 Monaten (1 Jahr und 3 Monate).