Die Kammer sieht sich nicht veranlasst im vorliegenden Fall von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob». Unter dem Titel des Ausmasses der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ein Kilogramm Amphetamin in die Schweiz einzuführen. Beim bestellten und schliesslich beschlagnahmten Amphetamin handelte es sich um netto 644 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 10,03 %, ausmachend folglich 64,59 Gramm reines Amphetamin.