, Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens BGer 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die «Tabelle Fingerhuth» (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK/BetmG, 4. Aufl. 2022, N 44 ff. zu Art. 47 StGB) weicht insofern von der «Tabelle Hansjakob» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 36 Gramm Amphetamin erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden.