16. Freiheitsstrafe für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektives Tatverschulden Gefährdung des geschützten Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat.