42 StGB kann aber das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da die Kammer vorliegend aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Strafart und es ist für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen.