Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe möglich. Der Strafrahmen reicht demnach von 3 Tagen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Der ordentliche Strafrahmen