Eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe erscheint nach Ansicht der Kammer – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht angezeigt und wäre mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot alsdann auch nicht möglich. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 aBetmG liegt demnach bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die Strafe ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen.