15. Strafrahmen und Strafart Wer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstaltentreffen zur Einfuhr nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b und g und Abs. 2 Bst. a aBetmG schuldig erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 aBetmG). Eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe erscheint nach Ansicht der Kammer – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht angezeigt und wäre mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot alsdann auch nicht möglich.