14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 827 f.). Pro Memoria ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer auch betreffend Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden ist.