19 Abs. 2 BetmG dahingehend revidiert, dass die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat in der Zeit vom 23. November 2021 bis am 27. November 2021 und damit vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 19 Abs. 2 BetmG durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder.