Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG ist somit in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind soweit nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 12.5 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Besitz einer verbotenen Waffe nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Sämtliche Straftaten des Beschuldigten fanden nach dem